Der Unterlassungsgläubiger beantragte erfolgreich beim Landgericht Saarbürcken eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines wettbewerbwidrigen Verhaltens. Der Abgemahnte legte gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die einstweilige Verfügung erwartungsgemäß. Überraschend war jedoch, dass das Landgericht Saarbrücken die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufhob. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Kostenentscheidung auf. Begründung: Die Entscheidung ist willkürlich, nicht verständlich und verstößt gegen § 91 ff. ZPO (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2009, 1 BvR 1964/09).
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